Prof. Ursula Stephan - Prof. Ulrich Hauptmanns - Dr. Jürgen Herrmann
Wissen / Informationen
Anlagen(-sicherheit) und Technik
Sonderthemen:
KAS 18 - Erfahrungen aus der Praxis
Die Seveso-Richtlinie in ihrer 2 ten Revision (SEVESO) fordert in Artikel 12 (Artikel
13 in Seveso 3) von den Mitgliedstaaten, dass ihre Politiken der Flächenausweisung
oder Flächennutzung langfristig die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleisten.
Dabei wird ihnen jedoch die Konkretisierung dieser Politiken in eigener Verantwortung
überlassen.
Im Detail regelt SEVESO:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken
der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder
anderen einschlägigen Politiken
das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung
findet.
Sie überwachen
die Ansiedlung neuer Betriebe,
Änderungen bestehender Betriebe,
neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe
Sie sorgen dafür, dass zwischen den
unter SEVESO fallenden Betrieben und
schutzbedürftigen Gebieten (Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten,
Erholungsgebieten und ,soweit möglich, Hauptverkehrswegen
langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.
Die Motivation hinter den Regelungen von SEVESO Artikel 12 ist, dass sich die Konsequenzen
eines eventuellen, schweren Unfalls und damit das Risiko insgesamt erhöhen können,
wenn schutzbedürftige Gebiete und der Betriebsbereich näher zusammenrücken. Dieses
Risiko soll nach ansicht der Gesetzgeber aber langfristig verringert werden.
SEVESO Artikel 12 beruht auf dem Gedanken, Störfallrisiken bereits mit den Mitteln
der Raum- bzw. Flächenplanung zu verringern und damit Vorsorge gegen Störfälle zu
treffen und mögliche Auswirkungen zu begrenzen.
Bei bestehenden Bebauungssituationen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Zunahme der Gefährdung der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch für Betriebsbereiche,
die neu unter die Regelungen von SEVESO fallen.
Ziel der Vorschrift ist also, langfristig zu einer Entzerrung von Betrieben und schutzbedürftigen
Gebieten beizutragen.
SEVESO Artikel 12 stellt klar, dass eine solche Trennung nicht durch technische Maßnahmen
kompensiert werden kann.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
Achtungsabständen bei der Neuplanung von Flächen, auf denen Betriebsbereiche errichtet
werden können, ohne dass deren spätere Ausgestaltung schon bekannt ist („Planung
auf der grünen Wiese“),
Angemessenen Abständen bei Planungen in vorhandenen Betriebsbereichen oder in deren
Umfeld.
Achtungsabstände wurden von der Deutschen Störfallkommission (SFK) und dem Technischen
Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) und später von der Deutschen Kommission für
Anlagensicherheit (KAS) in den Leitfäden SFK/TAA-GS 1 bzw. KAS 18 bereits vor einigen
Jahren beschrieben. Heute gilt noch der Leitfaden KAS 18 in der 2ten überarbeiteten
Fassung von 11/2010. Auch heute gelten für Achtungsabstände weiter die ursprünglichen
Festlegungen /1/ :
Hinweis:
Bitte entnehmen Sie die aktuelle Version der Abbildung und die entsprechenden Daten
dem KAS 18 Anhang 1 „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse
mit Erläuterungen-Achtungsabstände“ in der jeweils gültigen Fassung
ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit führt Gutachten nach KAS 18
durch und bietet Ihnen zusätzlich die Durchführung deterministischer und probabilistischer
Risikoanalysen und eine aktuelle Risikobeurteilung Ihrer Standortsituation auf Basis
international anerkannter Beurteilungskriterien an.
Die Anwendung des KAS 18 Leitfaden erfolgen - Erfahrungen aus der Praxis
Der Leitfaden KAS-18 stellt nach Meinung von ENS eine gute Grundlage zur Ermittlung
angemessener Abstände dar.
Allerdings ergeben sich in der praktischen Anwendung des Leitfadens verschiedene
Fragen und Unsicherheiten, die dazu führen können, dass die Ergebnisse in KAS-18
Gutachten
sollten mit dem Ziel einer größeren Vereinheitlichung der Ergebnisse noch zusätzliche
zu den bereits in KAS-18 präzisierten Parametern festgelegt werden. Dabei kann es
von Nutzen sein, zwischen normativen und informativen Festlegungen zu unterscheiden.
Aus unserer bisherigen Beurteilungspraxis bieten sich für die normative oder illustrative
mit Entscheidungsgrundlagen verbundene Festlegung folgende Parameter an, wobei die
Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
Windgeschwindigkeit
Lachenschichtdicke, Lachenausdehnung (Durchmesser) und Lachengeometrie
Eigenschaften des Boden
Eigenschaften der Luft
Stoffdaten
Auswahl der Rahmenbedingungen, Modelle und Kriterien bei den Rechnungen (z.B. Welches
Verdampfungsmodell?, Welche TNO-Kurve für Explosionswirkungen?, usw.)
Luftfeuchte
Stand 17.11.2017 JH
Der Leitfaden KAS 18 spielt also bei der Festlegung von angemessenen Abständen im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei der Bau(leit)planung und nach BImSchG eine entscheidende Rolle.
Bei der Anwendung des KAS 18 Leitfadens sind aber u.a. folgende Probleme/Fragen zu benennen:
●
KAS 18 trifft nicht alle notwendigen Festlegungen / Vereinbarungen / Konventionen um das Vorgehen bei einer Berechnung nach KAS 18 eindeutig festzulegen, d.h. je nach genauem Vorgehen bei den Festlegungen und bei der Berechnung können die Ergebnisse voneinander abweichen. Unterschiedliche Rechnungen können also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Beispiele für Konventionen:
●
Leck vor Bruch
●
Einzelfehlerkriterium
●
Rahmenbedingungen für Dennoch-Störfallszenarien z.B. Leckgröße und –form, Umgebungsbedingungen (insbesondere Wetterbedingungen), Rechen-Modelle, usw.
●
KAS 18 unterscheidet nicht zwischen guten und schlechten Betrieben, oder guter und schlechter Technik. In Konsequenz ist es für die Berechnung angemessener Abstände nach KAS 18 zunächst nicht relevant, ob ein konkret bei einer Berechnung betrachteter Betrieb, z.B. nach dem Stand der Technik und Sicherheitstechnik erbaut ist und betrieben wird, oder ob er eine gute oder schlechte Instandhaltung oder Organisation hat.
●
Technik-Organisation-Strategie Wie wird unterschieden zwischen “guten und schlechten” Betrieben? (z.B. Was ist ein gutes/schlechtes Managementsystem?)
●
Informationen/Daten Insbesondere bei probabilistischen Studien wird die Qualität der Daten oft angezweifelt
●
Im Leitfaden KAS 18 wird bei der Berechnung der Achtungsabstände durch die KAS von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) (Ausnahme Phosgen) ausgegangen.
●
Bei der Berechnung von angemessenen Abständen ist ebenfalls zunächst von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) auszugehen. Dies gilt für eine genehmigte Anlage, d.h. bei Einhaltung von Stand der Technik und Sicherheitstechnik.
●
Andere Leckageflächen sollen betrachtet werden können, wobei sich dann die Frage stellt, unter welchen Vorbedingungen dies geschehen soll. Muss der Betreiber, wenn er geringere Leckageflächen in einem Gutachten nach KAS 18 berücksichtigt haben will, über den Stand der Technik und Sicherheitstechnik hinausgehen und was heisst das konkret?
●
Obwohl durch die Vorgehensweise bei KAS 18 im Grunde genommen ein Restrisiko berechnet und festgelegt wird, wird die explizite Frage: Welches Risiko/Restrisiko ist akzeptabel?, in den meisten Gutachten nicht gestellt und somit auch nicht beantwortet.
Die Entscheidung bleibt der jeweiligen Planungsbehörde überlassen.
●
Akzeptanz von Risiko > NULL
Einen Ausweg zur Bewältigung der aufgezeigten Fragen könnten möglicherweise probabilistische Risikostudien bieten.
Die Vor- und Nachteile deterministischer und probabilistischer Vorgehensweise und Verfahren sind in SFK und KAS lange Jahre diskutiert worden. Und es wurde ein entsprechender Leitfaden, der sich inhaltlich mit diesen Fragen auseinandersetzt, herausgegeben /3/. In diesem Leitfaden wurden probabilistische Methoden als Ergänzung zu der in Deutschland üblichen deterministischen Vorgehensweise beschrieben. Die deterministische Vorgehensweise, insbesondere bei Genehmigungen, soll gemäß SFK 41 Leitfaden nicht geändert oder ersetzt werden. Letztendlich wurde in der SFK oder KAS aber keine Entscheidung pro Probabilistik gefällt und so bleiben die oben gestellten Fragen offen.
Die Anwendung einer probabilistischen Vorgehensweise könnte aber trotzdem im Rahmen der Bauleitplanung für die oben geschilderten Probleme und Fragen infrage kommen, wenn bei Änderungen bestehender Betriebs-bereiche zu den Schutzgütern in der Nachbarschaft oder umgekehrt bei heranrückender Bebauung der Achtungsabstand gemäß KAS 18 Leitfaden unterschritten wird. In beiden Fällen kann eine probabilistische Vorgehensweise dann angebracht sein, wenn aufgrund der aktuellen Sachlage eine zweifelsfreie / eindeutig gesicherte Entscheidung nicht möglich ist. Eine Risikobetrachtung kann in solchen Fällen eine rationale Entscheidungsgrundlage für Behörden und Betreiber bereitstellen.
An einer Veröffentlichung im Jahre 2013, die diese Fragen und das Thema Probabilistik noch einmal von der Praxis her diskutiert, waren auch Mitglieder von Experten-Netzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit (ENS) beteiligt, siehe /4/.
Stand 21.05.2015 JH
Literaturhinweise (nur Beispiele)
1.
KAS 18 Leitfaden, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BimSchG“, 2010/11 BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 18 EXISTIERT www.kas-bmu.de/publikationen/kas 18_pub.htm
2.
KAS 33 Arbeitshilfe, „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren(§§ 4 und 16 BImSchG)“, 2013/02 BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 33 EXISTIERT www.kas-bmu.de/publikationen/kas 33_pub.htm
T.A. Stephan, E. Moch, J. Hauschild, J. Rumpf, J. Herrmann, U. Hauptmanns, „ Probabilistische Analysen zur Anwendung in der Anlagensicherheit“, CIT, 2013, 85, No. 8, 1263-1271
6.
J. Herrmann, A. Ruddat, C. Schwiederowski, Management of Safety in the Petrochemical and Oil Industry, in: U. Hauptmanns (Ed.): Plant and Process Safety 8, Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, 8th ed., Wiley-VCH, Weinheim 2012: DOI: 10.1002/14356007.q20_q07 www.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14356007.q20_q07/abstract
Handelt es sich nicht um eine Planung „auf der grünen Wiese“, sondern um eine Planung mit bereits vorhandenen Bebauungen, so muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden und sogenannte „Angemessene Abstände“ bestimmt werden.
Angemessene Abstände werden dann nach KAS 18 in einer konkreten Einzelfallbetrachtung durch eine systematische Gefahrenanalyse mit folgenden Randbedingungen bestimmt:
●
Ein Behälterbersten oder der Abriss sehr großer Rohrleitungen wird nicht angenommen
●
Annahme von Leckage aus vorhandenen Rohrleitungen, Behältern, Sicherheitseinrichtungen und Berechnung der Leckmassenströmen usw. unter den Bedingungen
●
Stoffdaten entsprechend den tatsächlich vorhandenen Prozessbedingungen
●
Quellterm Leckfläche von 490 mm2 (DIN 25), Ausflussziffer μ=0,62, p und T entsprechend aktuellen Prozessdaten, Leckagedauer 10 Min, Lache 5 mm auf Beton
●
Bei der konkreten Einzelfallbetrachtung der tatsächlich vorhandenen Technik/Sicherheitstechnik, kann diese berücksichtigt werden und die potentielle Leckfläche auch kleiner angenommen werden, aber minimale Grundannahme einer Leckagefläche von 80 mm² (DIN 10)
●
Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen sollen berücksichtigt werden
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Es soll die statistisch häufigste Wetterlage (mittlere Wetterlage) angenommen werden Wind 3 m/s, Aussentemperatur 20 grd C, 1 kW/m², 30 Minuten
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Beurteilungswerte ERPG 2, 1,6 kW/m², 0,1 bar Überdruck
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Modell VDI 3783 u. a.
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Bei der Lagerung von Flaschen und Gebinden wird die Freisetzung des Inhaltes eines Fasses/Flasche angenommen
ABER: Keine Berücksichtigung der konkreten technischen Eigenschaften/Qualität der im Einzelfall betrachteten Anlage, und damit können aus einer KAS 18 Begutachtung in der Regel keine Rückschlüsse auf die Qualität der Anlage und ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik gefolgert werden, bzw. die Einhaltung des Standes der Technik muss vorausgesetzt werden.